AGB´s

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines 

(1) Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Vertragsschlüsse betreffend die Lieferung von Ersatzteilen, Maschinen und Ausrüstungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.ä. durch uns im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 
(2) Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen. 
(3) Anderslautende Bedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil. 

II. Angebot und Vertragsabschluss
 
(1) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Rundschreiben, Preislisten, Abbildungen und Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Charakteristik des Kaufgegenstandes nicht grundlegend verändern.
(2) Verträge über unsere Lieferungen von Maschinen, Ausrüstungen und aller sonstigen Leistungen kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Abreden gelten nicht. 

III. Preis und Zahlung
 
(1) Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. 
(2) Die Rechnungsbeträge sind zu dem jeweils auf der Rechnung ausgewiesenen Zeitpunkt fällig und ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Bei Überschreitung dieses Termins müssen wir uns Berechnung von Verzugszinsen in Höhe der allgemeinen Bankzinsen vorbehalten. 
(3) Falls eine längere Lieferfrist als 4 Monate vereinbart ist, sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Lieferpreise (neuer Listenpreis abzüglich des eventuell vereinbarten Rabattes) zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen, es sei denn, dass die geänderten Listenpreise nicht marktüblich sind. 
(4) Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab dem Versandort (z.B. Werk, Lager, Einfuhrlager). Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Montagekosten trägt der Besteller. 
(5) Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers. 
(6) Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Vorbehalt an. Bei Wechselhergabe werden die Wechselspesen vom Besteller getragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Wechselprotest, ebenso bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen. 
(7) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluß bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, haben wir das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises statt der Gegenleistung zu verlangen. Der Nachweis eines nicht oder nicht in der Höhe entstandenen Schadens durch den Besteller ist zulässig. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen. 

IV. Lieferung, Transport und Gefahrübergang
 
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand den Versandort (z.B. Werk, Ersatzteillager, Einfuhrlager) verläßt bzw. der Besteller über die Versandbereitschaft informiert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. 
(2) Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die Ware an den Spediteur oder den Frachtführer übergeben haben. Falls der Besteller die Ware abholt, ist der Vertrag durch Bereitstellung der Lieferung erfüllt, sobald die Mitteilung über die Bereitstellung dem Besteller zugegangen ist. 
(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 
(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. 

V. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
 
(1) Von uns angegebene Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorkasse vereinbart wurde. 
(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. 
(4) Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 
(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 
(6) Kommt es zu Lieferverzug, kann der Besteller erst nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, wenn die Rücktrittserklärung uns nicht vor Versand der Ware oder Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft zugegangen ist. 
(7) Wenn wir hinsichtlich des Verzugseintritts vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder einen Fixtermin garantiert hatten oder das Interesse des Bestellers aufgrund des Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. 
(8) Soweit der Lieferverzug auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
(9) Im übrigen ist jede Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen. 

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Kontokorrent jetzt oder künftig zustehen, vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware). 
(2) Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. 
(3) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Feuer und Vandalismus zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt alle Versicherungsansprüche, die in der Zeit des Eigentumsvorbehalts entstehen, an uns ab. 
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren. 
(5) Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt: 
• Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen, wobei er die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln hat. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung etc.) ist dem Besteller nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung gestattet. Soweit der Besteller ein Vertragshändler ist, ist er zur Weiterveräußerung im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit berechtigt. 
• Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 
• Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. 
• Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt bzw. können die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen. Der Besteller ermächtigt uns unwiderruflich, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck seine Grundstücke und Gebäude zu betreten. Weder bei Zurücknahme, noch bei Pfändung der Vorbehaltsware durch uns oder bei Offenlegen der Sicherungsabtretung liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. 
(7) Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Vorbehaltlich des Nachweises weiterer Kosten durch uns, können wir in diesen Fällen eine Kostenpauschale i.H.v. 10% des Kaufpreises berechnen. Der Besteller hat das Recht, einen nicht entstandenen oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. 
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt. 

VII. Gewährleistung
 
(1) Beanstandungen offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die der Käufer bei Auslieferung der Kaufsache durch sorgfältige Prüfung feststellen kann, sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt. 
(2) Die Gewährleistungsfrist ist für alle Neu-Geräte, Ausrüstungen und Ersatzteile grundsätzlich auf ein Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller und für Baumaschinen außerdem auf max. 1500 Betriebsstunden beschränkt. Es gilt das zuerst eintretende Ereignis. 
(3) Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Rücksprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wird die Nachbesserung durch den Besteller durchgeführt, sind seine Ansprüche auf die Vergütung von reinen Arbeitszeiten gemäß den Standardrichtzeiten x dem vereinbarten Stundensatz (bzw. ortsüblicher Stundensatz in Ermangelung eines vereinbarten Stundensatzes) zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. 
(4) Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihre Verarbeitung und Anwendung und die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 
(5) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an der Ware. 
(6) Die Gewährleistung für gebrauchte Geräte und Materialien ist ausgeschlossen, sofern dem Besteller diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. 

VIII. Haftung

(1) Die zwingenden Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt. 
(2) Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde. 
(3) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden beschränkt. 
(4) Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. 

IX. Salvatorische Klausel 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die die Parteien getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit einer Klausel bewußt gewesen wäre. In gleicher Weise sind Vertragslücken zu schließen. 

X. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtstand 

(1) Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung und die dem Besteller obliegende Verpflichtung ist für beide Teile der Sitz unserer Gesellschaft.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
(3) Der Ort, an dem unsere Gesellschaft ihren Sitz hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen. 

XI. Sonstiges

Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. 

EMB Baumaschinen-Handelsgesellschaft mbH
Gewerbepark 1
94154 Neukirchen v.W.

Telefon 0 8504/9120-0
Telefax 0 8504/9120-20

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